AGB

Die Geschäftsbedingungen von IS Baubetrieb im Überblick

IS Baubetrieb GmbH

 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauleistungen, Abfallwirtschaft sowie Lieferung von Kies

1. Allgemeines:
Sämtliche obgenannte Leistungen der Fa. IS Baubetrieb GmbH – im folgenden kurz Auftragnehmer (AN) genannt – erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser allg. kfm. Geschäftsbedingungen – veröffentlicht zu www.derbaubetrieb.at. Hievon auch nur in einzelnen Punkten abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern (AG) gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und nur jeweils für den Einzelfall. Für die Geschäftsbereiche Abfallwirtschaft gelten unsere besonderen Geschäfts- bzw. Auftragsbedingungen – veröffentlicht zu www.derbaubetrieb.at als mit vereinbart. Bei wiederholten Leistungsabwicklungen (laufende Geschäftsverbindung) mit Kaufleuten genügt zur weiteren Geltung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung zu Beginn der Geschäftsbeziehung. Die von uns geleisteten Einsätze erfolgen entweder in Form von Beistellung oder Werkvertrag. Als Beistellung wird die Überlassung eines Gerätes mit und ohne Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition bezeichnet. Den bei Beistellung bzw. Vertragsschluss dargelegten Bedien- und Warnhinweisen ist vollinhaltlich nachzukommen, bei Unklarheiten ist vor Arbeitsbeginn Rücksprache zu halten. Ein Werkvertrag liegt vor, sofern der AN beauftragt ist, mittels Gerät samt Bedienungspersonal nach eigener Weisung und Disposition Arbeiten (Leistungen) durchzuführen.

2. Angebot und Auftrag:
Alle Angebote sind freibleibend und haben - sofern nicht anders vereinbart - eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Anbotsdatum. Der AG hat üblicherweise dem AN bei Annahme des Anbotes eine firmenmäßig gefertigte Auftragsbestätigung als Bestätigung der Anbotsannahme zu übersenden. Mit Übersendung per Fax bzw. per E-mail erklärt der AG die vollinhaltliche Übereinstimmung mit den zu www.derbaubetrieb.at veröffentlichten allgemeinen und besonderen AGB sowie eine bestehende Handlungsvollmacht des Absenders. Das diesbezügliche Original ist über Anforderung des AN per Post nachzusenden. Mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung durch den AG sind auch die Geschäftsbedingungen des AN uneingeschränkt zur Kenntnis zu nehmen. Für sonstige telefonische oder mündliche Auskünfte und Nebenvereinbarungen übernimmt der AN ohne ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung keine Gewähr. Alle für die Leistungsabwicklung notwendigen behördlichen Genehmigungen sind zeitgerecht und umfassend vom AG einzuholen. Änderungen des Auftragsumfanges infolge behördlicher Auflagen und Vorschreibungen, die bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich bekannt gegeben wurden und zu einem Mehraufwand des AN führen, sind zusätzlich auf Regie zu entlohnen. Gleiches gilt für erteilte Zusatzaufträge. Auch für nachträglich erteilte Aufträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart werden Zusatzaufträge in Regie ausgeführt und abgerechnet. Der AN führt Regieaufzeichnungen, deren Richtigkeit und Angemessenheit unabhängig von einer tatsächlichen Gegenzeichnung des AG als vereinbart gilt. Leistungen im Zusammenhang mit behördlich oder sonstig vorgeschriebener Auflagen sind in der Preisgestaltung des Anbotes, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart ist, nicht beinhaltet. Für den Fall, dass die zur Abwicklung der beauftragten Leistungen behördlichen Genehmigungen nicht erteilt werden, steht dem AN ein Rücktrittsrecht unter Verrechnung der bis dahin angefallenen Leistungen zu. Auf Dauer eines behördlichen Verfahrens sind die vertraglich vereinbarten Fristen gehemmt. Vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer des behördlichen Verfahrens. Angebote des AN können nur in der Gesamtheit angenommen werden. Die Annahme lediglich von Teilleistungen aus vorliegenden Anboten führt zu einem Regieauftrag. Sofern nichts anderes vereinbart, ist hingegen der AG auch zur Annahme von Teilleistungen des AN, sofern diese vom Arbeitsablauf und technisch möglich sind, verpflichtet. Besteht der AN auf die Durchführung der Arbeiten vor Unterzeichnung und Retournierung des Auftragsschreibens, so stellt unser Angebot die einzige Auftragsgrundlage dar.

3. Kalkulation und Preise:
Die unseren Anboten zugrundeliegenden Preise basieren auf den vom AG geschilderten Angaben zur Auftragsdurchführung. Der AG hat besondere Umstände und Eigenschaften der Baustelle, des Be- und Entladeortes, des Gerätestandplatzes etc. bekannt zu geben. Bei Bedarf und Notwendigkeit ist eine Baustellenbesichtigung zur Feststellung der genannten Umstände vom AG zu beauftragen. Zeitliche Verzögerungen in der Auftragsabwicklung, die nicht vom AN zu vertreten sind werden dem AG jedenfalls gesondert in Verrechnung gebracht. Veränderungen im Aufstellort, Zeit und Dauer der Auftragsabwicklung, Änderung der Destination, Vorschreibungen von behördlichen Auflagen führen zu einer dementsprechenden Nachverrechnung; dies auch bei etwaig vereinbarten Pauschalpreisen. Der AN ist berechtigt, Preiszuschläge zu verrechnen, falls die vorgegebenen Angaben bzw. sonstige Eigenschaften des Auftraggegenstandes von den Angaben des AG abweichen. Bei Änderung des Leistungsumfanges bzw. bei nachträglich oder während der Leistungsausführung erteilten Zusatzaufträgen sind diese unabhängig von Pauschalpreisvereinbarungen gesondert vom AG auf Regiebasis zu entlohnen.

4. Verzugsfolgen:
Sollte aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, die Auftragsabwicklung verzögert erfolgen, ist der AN berechtigt, die daraus entstehenden Un- und Mehrkosten jedenfalls zu verrechnen. Verzögert sich hingegen die Leistung des AN aus Gründen, die in seiner Sphäre gelegen sind, hat der AG eine angemessen Nachfrist zu setzen und den AN vorweg zur Leistungserfüllung schriftlich aufzufordern. Etwaige Schadenersatzansprüche aus Verzugsfolgen, insbesondere Pönalen und sonstige Vertragsstrafen des AG können auf den AN nur dann übertragen werden, sofern dieser nachweislich bei Beauftragung auf derartige Verzugsfolgen auch der Höhe nach schriftlich aufmerksam gemacht wurde. Derartige Verzugs- bzw. jegliche Verspätungsfolgen werden ausgeschlossen, sofern der AN nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat. Verzugsansprüche können jedenfalls erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wegen Schäden, die nicht Personenschäden darstellen, sind ausdrücklich ausgeschlossen (Freizeichnung); im Übrigen werden diese mit der tatsächlich bestehenden Haftpflichtversicherungssumme der Höhe nach ausdrücklich begrenzt. Im Verzugsfall ist der AN berechtigt Verzugs- und Zinseszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz – mindestens jedoch 10 % p.a. – geltend zu machen, sowie die mit der außergerichtlichen Einmahnung und Geltendmachung entstehenden Kosten und den vorprozessualen Aufwand in Rechnung zu stellen.

5. Rücktritt vom Vertrag / Arbeitseinstellung:
Ein Rücktritt des AG ist nur bei Eintritt eines schriftlich vereinbarten wichtigen Grundes zulässig, und wenn der AN trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist seiner Erfüllungspflicht nicht nachkommt und diesen Verzug auch nicht durch Einsetzen von Dritten beseitigt. Ergeben sich während der Auftragsausführung Umstände, die zu erheblichen Erschwernissen in der Leistungsausführung führen oder dass ihr Einsatz eine Schädigung von Sachen und/oder Vermögen Dritter zu befürchten oder wahrscheinlich erscheinen lässt, so ist der AN unter Ausschluss von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, entweder vom Auftrag zurückzutreten oder bis zur Beseitigung der genannten Erschwernisse oder Befürchtungen durch den AG, die Arbeitsleistung einzustellen und führt dies zur Hemmung etwaig vereinbarter Fristen bzw. zur Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins. In einem derartigen Fall ist der AN berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen – unabhängig von der gewählten Vertragsart – dem AG gegenüber zu verrechnen. Die Kosten der Stillstandszeit werden auch bei Pauschalpreisvereinbarungen dem AG verrechnet. Der AN ist ferner berechtigt, bei Nichtzahlung von fälligen Forderungen bzw. bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des AG die Arbeiten einzustellen oder auch vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt wird vorbehaltlich weiterer Ansprüche das Entgelt der bis dahin erbrachten Leistungen anteilig fällig.

6. Haftung der Vertragsparteien:
Der AN haftet für alle direkten Schäden aus der Leistungserbringung insofern als diese infolge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des AN oder seiner Gehilfen bei ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen; dort wo ein Ausschluss aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist, wird die Haftung mit der Höhe des bestehenden Auftragsvolumens- maximal mit der Höhe der bestehenden Versicherungssumme begrenzt. Der AN haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und/oder für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Vom AG beigestellte Einweiser, Bauleiter, Poliere, Koordinatoren und sonstiges Personal und Personen gelten nicht als Gehilfen des AN. Vom AG bzw. tatsächlich von dritter Seite beigestellte Poliere, Baustellenleiter oder Partieführer, eingesetztes Personal gelten nicht als Gehilfen des AN. Der AN haftet nicht für Beratungen oder Auskunftserteilungen zu denen er nicht gesondert schriftlich beauftragt wurde. Der AG verzichtet jedenfalls auf die Gewährleistungseinrede der Preisminderung sowie der Nichtfälligkeit des Werklohnes wegen angezeigter Mängel, sowie Rücktritt vom Vertrag. Der AG hat dem AN eine angemessene Frist zur Mängelbehebung oder Nachtrag des Fehlenden zu setzen. Soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit, werden Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängelfolgeschäden sowie bei Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der AG verpflichtet sich seinerseits seinen Vertragspartnern diese Freizeichnung zu überbinden. Im übrigen wird, soweit eine Haftung des AN besteht, mit der Höhe des abgeschlossenen bezughabenden Versicherungsvertrages, dessen Höhe nach Anfrage vom AN bekannt gegeben wird, beschränkt. Der mit diesen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch beauftragte Subunternehmer des AN und alle mit der Durchführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen. Der AG ist verpflichtet, etwaig durch die Leistung des AN verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat vom AG innerhalb von drei Werktagen nach Schadenseintritt schriftlich zu erfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind uns schriftlich unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung unserer Leistung bekanntzugeben. Spätere Reklamationen bzw. Mangelanzeigen können nicht mehr anerkannt werden.

7. Auftragsdurchführung:
Der AG darf dem Personal des AN ohne Zustimmung der Geschäftsleitung oder Dispositionsstelle des AN keine Weisungen erteilen, die von der Art und Weise und vom Umfang des ursprünglich durchzuführenden Auftrages abweichen. Werden im Zuge der Leistungsdurchführung von Personen die nicht dem AN zugehörig sind, Schäden verursacht, haftet hiefür ausschließlich der AG; dies gilt insbesondere für Schäden die daraus entstehen, dass die Beschäftigten des AN oder eines Subunternehmers wie beispielsweise Lkw-Fahrer Anweisungen oder Einweisungen erhalten und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen . (z. B. Gerätebewegungen mit Hilfe eines Einweisers bei mangelnder Sicht, Handlungen des Bauleiters oder Baustellenkoordinators, Einweisungen des Lkw oder Gerätefahrers etc.). Der AG hat sämtliche technische Voraussetzungen für die Auftragsdurchführung auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten. Der AG übernimmt die Gewähr und die Gefahr dafür das die Eigenschaften der Einsatzteile, sowie des Zufahrtsweges und des Einsatzortes eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Den AG trifft eine Informations- und Aufklärungspflicht dahingehend, dass von diesem sämtliche Umstände und Eigenschaften die zur Leistungsdurchführung notwendig sind, insbesondere die Bodenbeschaffenheit und Tragfähigkeit des Aufstellortes samt Zufahrten, sämtliche Einbauten wie Kanäle, Schächte, Verrohrungen, Medienleitungen und alle anderen Aspekte die zur statischen Beurteilung der Leistungsabwicklung offengelegt werden. Dem AG obliegen sohin sämtliche Maßnahmen zur etwaigen Eignungsprüfung und hat auch die Kosten statischer Berechnungen hieraus zu tragen. Über Anfrage werden vom AN diverse Achslasten und Abstützdrücke bekannt gegeben. Auch ein Verstoß gegen diese Informationspflicht führt zu alleinigen Haftung des AG. Entstehende Wartezeiten sowie Verzögerungen von Geräten- sowie Personaleinsätzen, die nicht vom AN zu vertreten sind, wie z.B. Montageabnahme, Schlechtwetter, baustellenbedingten Verzögerungen, verspätete Anlieferungen von zu bearbeitenden Teilen, Personal bzw. Gerätebeistellungen u. ä. gehen zu Lasten des Auftraggebers, dies auch bei etwaig vereinbarten Pauschalaufträgen.

8. Zahlung, Gerichtsstand und Storno:
Unsere Rechnungen sind, soferne nicht anderes schriftlich vereinbart, nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeder Art sind unzulässig, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung diese Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Unternehmens des AN. Als Gerichtstand wird das für Wels/OÖ sachlich zuständige Gericht vereinbart, wobei auch für Auslandsaufträge jedenfalls österreichisches formelles und materielles Recht vereinbart wird. Für den Fall, daß der AG vor Arbeitsbeginn des AN den erteilten Auftrag auch nur zum Teil storniert, ist dieser verpflichtet, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche jedenfalls 10 % der Auftragssumme, mindestens jedoch einen Betrag von Euro 1.100 dem AN zu ersetzen.

9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht:
Der Auftraggeber (kurz AG) ist nicht berechtigt, mit eigenen – angeblichen oder tatsächlichen – Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen, außer die Forderung des AG wurde vom AN schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG gilt als ausgeschlossen.

10. Besondere Bedingungen für Lieferung von Sand und Kies:
Bestellung und Lieferungen von Sand, Kies- und Splittmaterialien erfolgen mit den in der Norm angegebenen Eigenschaften. Erfolgt am Lieferschein keine Bezeichnung nach Ö-Norm, so handelt es sich um nicht Ö-Norm gemäßes Material. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme, zur Bestellung und zur Abgabe von Erklärungen als vom AG bevollmächtigt und beauftragt. Die Aufzeichnungen des Lieferscheines sind auch dann maßgebend, wenn infolge Abwesenheit des Bestellers oder eines Bevollmächtigten der Lieferschein nicht gegengezeichnet wird. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers; dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten im Preis inbegriffen sind. Stehzeiten von Lkw, Fuhrwerk oder sonstiger Geräte, die durch Verzögerungen entstehen, die nicht der AN zu verantworten hat, gehen zu Lasten des Bestellers. Die Lieferungen durch Fahrzeuge des AN erfolgen auf ausreichend befestigten Straßen bis zur Übergabestelle. Eine Entladung muss unverzüglich bei Ankunft auf der Baustelle möglich sein. Ab der öffentlichen Straße bis an die Übergabestelle, wird nur unter der Voraussetzung und der ausdrücklichen Zusicherung des Bestellers zugefahren, dass diese Strecke für das Befahren durch die Fahrzeuge geeignet ist. Von der Zufahrt ausgehende Gefahren und Zufälle sind vom AG zu vertreten. Der AG bzw. Besteller hat die angelieferten Materialien vor Verwendung bzw. Verarbeitung zu prüfen und gegebenenfalls unverzüglich Mängel zu rügen. Ein Mangel liegt dann nicht vor, wenn die gelieferte Ware der Bestellung entspricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht geeignet ist. Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk. Die Preiserstellung erfolgt aufgrund der am Tage der Anbotstellung geltenden Kostenbestandteile. Sollten sich diese ändern, ändert sich verhältnismäßig auch der Preis. Die Preisangabe gilt für die im Lieferschein angeführten Maß- oder Gewichtseinheiten. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher mit der Lieferung in Zusammenhang stehenden Forderungen im Eigentum der AN (Eigentumsvorbehalt). Wird die Ware verarbeitet und mit anderen Gegenständen verbunden, ist der AN Miteigentümer an der neuen Sache in Höhe des Wertanteiles. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im verarbeiteten Zustand im Geschäftsverkehr weiterzugeben, solange er nicht mit der Zahlung in Verzug ist. Mit unseren Waren hergestellte Bauwerke dürfen erst nach vollständiger Zahlung unserer Forderungen übergeben werden. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Werden unsere Warenlieferungen und die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der AG schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken könnten, mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar in Höhe des Wertes unserer Materiallieferung. Soweit vom AN gefordert, hat der in Verzug geratene AG die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen und etwaig notwendige Unterlagen dem AN auszuhändigen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der AG weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei Lieferung in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung der Saldoforderung des AN. Soweit Schadenersatzansprüche nicht überhaupt ausgeschlossen sind, sind sie der Höhe nach mit dem Fakturenwert der gelieferten Ware begrenzt. Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles berechtigt den AN, den vollen Listenpreis bzw. gewährte Nachlässe nach zu verrechnen.

11. Besondere AGB:
Neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die besonderen Geschäfts- und Lieferbedingungen des AN für die Bereiche Abfallwirtschaft sowie Arbeitsbühnen und Stapler. Diese besonderen Geschäftsbedingungen, die zu www. derbaubetrieb.at veröffentlicht sind, gelten hiermit in Ergänzung als ausdrücklich vereinbart.

12. Konsumentenbestimmungen:
Für den Fall, daß einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sind oder werden, ist dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen ist eine dem Zweck entsprechende gültige Vertragsbestimmung einzusetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung entspricht. Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten vorstehende allgemeine Geschäftsbedingungen mit der Einschränkung, dass Schadenersatz bzw. Gewährleistungsausschlüsse oder Beschränkungen nur soweit gelten, soweit sie für Verbrauchergeschäfte zulässig sind.

 Besondere Geschäftsbedingungen für Arbeitsbühnen und Stapler

1. Allgemeines:

1.1. Jegliche Weitergabe des Gerätes durch den Auftraggeber ist nicht gestattet, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt seine vorherige schriftliche Zustimmung. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für jedwede Verwendung und jedweden Einsatz der Geräte durch dritte Personen.

1.2. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

1.3. Zum Bedienen der Maschinen sind nur Personen berechtigt, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, im Besitz der gesetzlich erforderlichen Lenkerberechtigung bzw. Staplerscheines sind, während des Zeitraumes der Benützung weder unter Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholeinfluss stehen und eine Einweisung erfolgt ist.

1.4. Beachten Sie bei Selbstfahrer Lkw-Arbeitsbühnen die Durchfahrtshöhe.

1.5. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IS Baubetrieb GmbH.


2. Auftragsbeginn, Auftragsdauer, Auftragsende:

2.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass geeignetes Bedienpersonal zur Einschulung und Übergabe bereitsteht. Sollte das Gerät witterungsbedingt oder wegen sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt werden können, so fällt dies in die Sphäre des Auftraggebers und kann dem Auftragnehmer nicht angelastet werden.

2.2. Vor Beendigung der Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer in jedem Fall einen Tag vor Auftragsende schriftlich zu verständigen, um ihm die Abholung des Gerätes bei Auftragsende zu ermöglichen und verpflichtet sich, das Gerät abholbereit abzustellen.

2.3. Die Rücknahme des Gerätes hat am vereinbarten Ort im Beisein des Auftraggebers oder eines befugten Vertreters zu erfolgen.

2.4. Das Gerät steht, wenn nicht abweichend vereinbart, nur für Einsätze von Montag bis Freitag zur Verfügung. Die maximale Tageseinsatzzeit beträgt 9 Stunden (Zeitraum von 7 Uhr bis 17 Uhr). Ein Zwei- oder Dreischichtbetrieb bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.


3. Haftung des Auftraggebers:

3.1. Mit der Übernahme bzw. der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Auftraggeber oder seinen Beauftragten gehen Gefahr und Zufall hinsichtlich des Gerätes auf den Auftraggeber über.

3.2. Für das übernommene Gerät übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung und Gewährleistung. Die Haftung umschließt alle Schäden an Personen, dem überlassenen Gerät und sonstige, durch das Gerät verursachte Schäden.

3.3. Die Geräte sind nicht gegen Diebstahl versichert und der Auftraggeber haftet auch bei ordnungsgemäßer Verwahrung für allfälligen Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte sowie den sich durch Diebstahl oder Beschädigung ergebenden Ausfallsansprüchen des Auftragnehmers. Das Gerät ist jedenfalls gegen unbefugte Inbetriebnahme wirksam abzusichern.

3.4. Der Auftraggeber haftet weiters für alle Schäden, die er oder seine Mitarbeiter an der Maschine verursachen sowie für alle entstehenden Ausfallszeiten der Maschine durch diese Schäden.

3.5. Der Auftragnehmer empfiehlt eine Erweiterung des Versicherungsschutzes der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftraggebers für das überlassene Gerät während der Dauer der Überlassung. Jedenfalls haftet der Auftraggeber auch für Schäden, die von ihm oder dem Bedienungspersonal durch Benützung der ggst. Geräte Dritten zugefügt werden.


4. Einsatzbedingungen:

4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Gerät in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, es vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit Besitz, Gebrauch oder Erhaltung von Maschine und Ausrüstung verbunden sind, zu beachten. Bei Verschmutzung des Gerätes trägt der Auftraggeber die Reinigungskosten sowie die Kosten für den sich allenfalls daraus ergebenden Verdienstentgang des Auftragnehmers.

4.2. Der Auftragnehmer weist bei Übergabe einen oder mehrere Mitarbeiter des Auftraggebers in die Handhabung der Maschine ein. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Bedienung des Gerätes ausschließlich durch fachkundiges und vom Auftragnehmer eingeschultes Personal erfolgt.

4.3. Das Gerät darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Insbesondere gilt für Arbeitsbühnen und Telestapler im Arbeitskorbbetrieb, dass sie nicht als Hebekran und über die festgelegte Plattformbelastung hinaus belastet werden dürfen. Das Ziehen von Leitungen ist mit Arbeitsbühnen und Telestaplern im Arbeitskorbbetrieb untersagt. Jedenfalls sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten im Bereich der übernommenen Maschinen verboten. Verunreinigungen bzw. Beschädigungen sind tunlichst zu vermeiden. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Durch Verunreinigung entstehende Reinigungskosten sowie Beschädigungen an Reifen werden nach Aufwand verrechnet.

4.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, je nach Art des Gerätes, täglich Motoröl- und Kühlflüssigkeitsstand bzw. den Wasserstand der Batterie, jedenfalls jedoch den Hydraulikölstand zu prüfen und bei Bedarf Fehlmengen zu seinen Lasten mit geeigneten Betriebsmitteln zu ergänzen. Außerdem ist bei dieselbetriebenen Geräten täglich der Luftfilter zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen. Für Schäden, die durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, verlegte Luftfilter oder auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Auftraggeber. Treibstoff, der durch den Auftraggeber nicht materiell ersetzt wird, wird nach Rückgabe ergänzt und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

4.5. Bei Störungen bzw. auftretenden Schäden am Gerät ist der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe von Gerätenummer, Gerätetype und Art der Störung zu verständigen.

4.6. Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass das Arbeitsgerät lediglich an hiefür geeigneten Einsatzorten zur Aufstellung gelangt. Für die Statik und Bodenverhältnisse sowie Einsatzmöglichkeiten ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

4.7. Ausfallszeiten, die auf unsachgemäße Bedienung des Gerätes zurückzuführen sind, treffen den Auftraggeber. Eine gegebenenfalls notwendige zusätzliche Einschulung stellen wir in Rechnung.

4.8. Bei nicht pünktlicher Übergabe des Arbeitsgerätes, die nicht durch den Auftragnehmer veranlasst oder verschuldet ist, ist der Auftraggeber nicht berechtigt Schadenersatz zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn die Maschine trotz Überprüfung der Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.

4.9. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Darüber hinausgehende Haftungen werden ausgeschlossen.

4.10. Die Gefahrenübergabe findet für den Auftraggeber erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls statt.

4.11. Bei Betrieb im Freien ist auf Einhaltung der maximal zulässigen Windgeschwindigkeiten zu achten. Bei Überschreiten der zulässigen Windgeschwindigkeiten ist der Betrieb unverzüglich einzustellen.

4.12. Der Betrieb der Geräte ist ausschließlich bei Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zulässig.

5. Zahlung, Gerichtsstand und Storno:
Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart, nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeder Art sind unzulässig, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung diese Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers. Als Gerichtsstand wird das für Wels/OÖ sachlich zuständige Gericht vereinbart, wobei auch bei Auslandsaufträgen jedenfalls österreichisches formelles und materielles Recht vereinbart wird. Für den Fall, dass der Auftraggeber vor Arbeitsbeginn des Auftragnehmers den erteilten Auftrag auch nur zum Teil storniert, ist dieser verpflichtet, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche jedenfalls 10 % der Auftragssumme, mindestens jedoch einen Betrag von EUR 1.100,00 dem Auftragnehmer zu ersetzen.

 Besondere Geschäftsbedingungen für Abfallwirtschaft

1. Allgemeines:

Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma IS Baubetrieb GmbH als Spezialnorm. Für die kaufmännische Abwicklung, auch für den Bereich Abfallwirtschaft gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma IS Baubetrieb GmbH. Diese Bedingungen gelten für alle von der Firma IS Baubetrieb GmbH – im Folgenden kurz Auftragnehmer (AN) genannt – erbrachten Leistungen, für Sammeln von Abfällen sowie Übergabe/Übernahme und Transport von Behältern und Containern zur Abgabe von Abfällen. Entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen sowie mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden gelten nur nach unserer schriftlichen Anerkennung und Bestätigung; dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Eine vorbehaltslose Auftragsannahme und Ausführung gilt keinesfalls als solche Anerkennung. Bei elektronischer Auftragabwicklung bzw. bei Abwicklung im Telefaxverkehr gilt der Hinweis auf die unter www.derbaubetrieb.at veröffentlichten Geschäftsbedingungen und erklärt der AG die zu www.derbaubetrieb.at veröffentlichten Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen dem Vertragsverhältnis zugrunde zu legen.

2. Kaufmännische Bedingungen:

Hinsichtlich Angebot und Auftrag, Kalkulation und Preise, Verzugsfolgen, Vertragsrücktritt, Auftragsdurchführung, Zahlung, Gerichtsstand und Storno gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma IS Baubetrieb GmbH, veröffentlicht auf www.derbaubetrieb.at.


3. Auftragsdurchführung, Kennzeichnung, Untersuchungen:

Bei unvorhergesehenen, nicht zumindest grob fahrlässig verschuldeten Umständen, kann der AN von seiner Pflicht zur auftragsgemäßen Übergabe der Abfälle abweichend eine andere Behandlung, gegebenenfalls unter höheren Kosten des Auftraggebers (kurz AG) vornehmen. Für die Mengenbestimmung der Abfälle ist die Wägung auf einer Betriebswaage des AN oder auf einer sonst benutzten öffentlichen Brückenwaage maßgebend. Die Abfälle müssen nach Art, Zusammensetzung und Gefährlichkeit, genau und vollständig gekennzeichnet sein und sind auf dem übergebenen Lieferschein die erforderlichen Angaben und Hinweise vom AG auf die im Behälter und Container eingebrachten Abfälle zu erklären. Dies wird vom AN durch Unterschrift auf den Liefer- und Begleitscheinen bzw. auf den sonstigen Geschäftsunterlagen des AN bestätigt. Der AG haftet verschuldensunabhängig für alle etwaigen Kosten einer notwendigen Umlagerung der Abfälle und für alle Schäden und Vermögensnachteile, die den AN infolge mangelhafter oder unrichtiger Kennzeichnung oder Deklaration der in die Behälter und Container eingelagerten Abfälle entstehen. Für den Fall der Notwendigkeit der Untersuchung der übergebenen Abfälle bzw. Notwendigkeit einer Gutachtenseinholung wird dies auf Kosten des AGs eingeholt. Dies insbesondere bei Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom AG auf den Geschäftsunterlagen bekannt gegebenen Deklaration und Kennzeichnung der Abfälle gemäß den Bestimmungen des AWG 2002, nach denen befugte Fachpersonen oder Fachanstalten verbindlich und letztlich für die weitere Behandlung und Kostenabrechnung entscheiden. Die übergebenen Behälter und Container dürfen nur mit der vom AN angegebenen Menge befüllt werden und ist bei spezifisch schwerem Material das Ausmaß einer möglichen Beladung mit dem AN abzuklären. Die maßgeblichen Vorschriften für den Transport müssen eingehalten werden können. Bei notwendigen Um- und Ablagerungen wegen Überfüllung sind die hiefür notwendigen Kosten bzw. Mehraufwand vom AG zu tragen. Der AG hat den Aufstellungsort für die Behälter und Container genau zu bezeichnen, für einen entsprechenden frei bleibenden Raum vor den Behältern zur problemlosen Abholung und eine vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen, auf eigene Kosten, vor Aufstellung der Behälter, eine entsprechende Erlaubnis des Grundeigentümers sowie der Benützung von öffentlichem Grund die Bewilligungen der zuständigen Behörden einzuholen und die Fahrer des AN, die dabei als Hilfsorgane des AG handeln, anzuweisen. Jede Beschädigung von Behältern während der Befüllungs- und Stehzeit hat der AG verschuldensunabhängig zu vertreten.


4. Gewährleistung und Schadenersatz:

Sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den AN werden, sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit der Ausschluss nicht wirksam ist, hat eine sofortige schriftliche Mängelrüge mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax zu erfolgen. Schadenersatzansprüche gegen den AN bestehen nur bei grobem Verschulden bzw. Vorsatz und sind der Höhe nach mit dem Rechnungsbetrag des jeweiligen Auftrages begrenzt. Wird ein höherer Haftungsbetrag begehrt, ist dies spätestens bei Auftragserteilung mitzuteilen und sind vom AG die etwaig hierdurch entstehenden Versicherungskosten zu tragen. Der Ersatz des entgangenen Gewinnes ist in jedem Fall ausgeschlossen. Etwaige Warte- oder Stehzeiten bei Ab- oder Beladung der Fahrzeuge beim AN sind von diesem verschuldensunabhängig zu ersetzen. Demnach hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass bei Lieferung bzw. Ab- holung der Behälter und Container eine freie Zu- bzw. Abfahrt bzw. rasches Aufnehmen der Behälter und Container gewährleistet ist und überdies bei Ablieferung bzw. Abholung eine zeichnungs- und vertretungsberechtigte Person des AG anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hat alle daraus entstehenden Folgen bzw. Unklarheiten der AG selbst zu tragen. Etwaig entstehende Stehzeiten sind im Angebotspreis nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Gleiches gilt für etwaig eintretende Beschädigungen und Mehrkosten infolge vereinbarungswidriger Befüllung bzw. nicht rechtzeitiger Aufklärung der übergebenen Abfälle bzw. nicht sortenreiner oder sonst unreiner Übergabe von Abfällen.


5. Zahlung, Gerichtsstand, Storno:

Rechnungen des AN sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnung mit Gegenansprüchen jeder Art ist unzulässig, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung diese Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Unternehmens des AN. Als Gerichtsstand wird das für Wels/OÖ sachlich zuständige Gericht vereinbart. Für den Fall, dass der AG vor Arbeitsbeginn des AN den erteilten Auftrag auch nur zum Teil storniert, ist dieser verpflichtet, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche 10 % der Auftragssumme, mindestens jedoch einen Betrag von EUR 1.100,00 dem AN als Vertragsstrafe zu ersetzen. Im Falle des Zahlungsverzuges – auch nur mit Teilrechnungen – ist der AG berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen und überdies auch unter Setzung einer Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden überdies Verzugs- und Zinseszinsen gemäß den Bestimmungen des ZinsRÄG 2002 in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 % p. a., hiermit vereinbart.


6. Konsumentenbestimmungen:

Für den Fall, dass eine der Bestimmungen dieser Besonderen Geschäftsbedingungen ungültig ist bzw. wird, bleibt dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen ist eine dem Zweck entsprechende gültige Vertragsbestimmung einzusetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung entspricht. Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten vorstehend besondere Geschäftsbedingungen mit der Einschränkung, dass Schadenersatz bzw. Gewährleistungsausschlüsse oder Beschränkungen bzw. die Gerichtsstandsvereinbarung nur so weit gelten, als sie für Verbrauchergeschäfte zulässig sind.

 Allgemeine Vertragsbedingungen für Subunternehmerleistungen

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für Subunternehmerleistungen (AVB) gelten für alle Werkverträge zwischen der IS Baubetrieb GmbH als Auftraggeber (AG) und einem Auftragnehmer (AN), soweit diese Verträge vom Auftragnehmer zu erbringende Bauleistungen betreffen.

Basis dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen sind die Abschnitte 3 und 5 bis 12 der ÖNORM B2110 (Ausgabe 15.03.2013), die unter Bezugnahme auf die jeweils betroffenen Punkte der ÖNORM durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen modifiziert und ergänzt werden. Durch die Legung eines Angebotes erklärt der Auftragnehmer, die ÖNORM B2110 in der maßgeblichen Fassung zu kennen.

Punkt 5.1.1: Die ÖNORMen mit vornormierten Vertragsinhalten für einzelne Sachgebiete sowie die ÖNORMen A2063 und B2111 gelten nur, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.

Punkt 5.3: Durch die Abgabe eines Angebotes bestätigt der AN, kein Konsument im Sinne des KSchG zu sein.

Punkt 5.6.2: Eine Rückstellung von dem AG übergebenen Urkunden erfolgt generell nicht.

Punkt 5.7: Mündliche Vereinbarungen, Änderungen oder Zusätze zu einem bestimmten Auftrag haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vom AG bestätigt wurden. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis.

Punkt 5.8.3.3: Ein Anspruch des AN auf Abgeltung noch nicht erbrachter Leistungen besteht nicht.

Punkt 5.9.2: Ein Schlichtungsverfahren vor Streiteinlassung ist nicht notwendig.

Punkt 6.1.1: Zwischentermine sind auch dann verbindlich, wenn dies im Einzelfall nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Punkt 6.2.2: Allfällige Subunternehmer hat der AN dem AG jedenfalls rechtzeitig bekannt zu geben.

Punkt 6.2.3: In Abänderung von Punkt 14 ist die Entsorgung aller Verunreinigungen, Materialien und Abfälle als Nebenleistung anzusehen, wenn im Einzelfall nichts anders vereinbart wurde.

Punkte 6.2.7.1, 6.2.7.2.1 und 6.2.7.2.2: Die Unterlassung eines Einspruches des AG gegen die Dokumentation des AN oder gegen Eintragungen des AN in ein allfälliges Baubuch oder in Bautagesberichte gelten nicht als Bestätigung der Dokumentation bzw. des eingetragenen Vorkommnisses.

Punkt 6.2.8.1: Für die vom AG beizustellenden Leistungen (Baustrom, Bauwasser, Bau-WC, Heizung und dergleichen) werden jedenfalls 1,5 % bzw. gegen Nachweis die tatsächlich höheren Kosten von jeder Teil- und Schlussrechnung des AN in Abzug gebracht.

Punkt 6.2.8.2.1: Allenfalls vorhandene Einbauten sind vom AN selbst zu erheben, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde. Von dieser Verpflichtung wird der AN auch nicht dadurch befreit, dass ihm der AG allenfalls bereits bekannte Einbauten bekannt gibt.

Punkt 6.3.1: Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sämtliche vereinbarten Preise Festpreise bis Bauende. Dies gilt auch im Falle einer Verlängerung der Leistungsfrist.

Punkt 6.4: Regieleistungen werden nur dann vergütet, wenn sie vom Auftraggeber vor Erbringung schriftlich angeordnet wurden.

Punkt 6.5: Streitigkeiten über die Höhe der fälligen Werklohnforderung des AN berechtigen diesen in keinem Fall zum Rücktritt.

Punkt 6.5.3: In Ergänzung dieser Bestimmung wird die Höhe der Vertragsstrafe mit 0,5 % der Bruttoauftragssumme bei Überschreitung des Fertigstellungstermins bzw. der dem Baufortschritt entsprechenden Abrechnungssumme bei Zwischenterminen für jeden Kalendertag festgesetzt. Die Vertragsstrafe beträgt jedoch mindestens € 100,00 je Kalendertag der Überschreitung. Die Bestimmung des § 1336 ABGB ist nicht anzuwenden.

Punkt 7.4.3: Bei einem Unterlassen der Anmeldung besteht kein Anspruch des AN auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes.

Punkt 7.4.4: Eine Änderung der im Vertrag angegebenen Mengen berechtigt den AN keinesfalls zur Erhöhung der vereinbarten Preise.

Punkt 7.4.5: Eine Nachteilsabgeltung bei Unterschreiten der Auftragssumme findet nicht statt.

Punkt 7.5: Außerhalb des Leistungsumfanges erbrachte Leistungen werden – ausgenommen bei Gefahr im Verzug, welche vom AN zu beweisen ist – nur dann vergütet, wenn eine vorige schriftliche Zustimmung des AG zur Ausführung vorliegt.

Punkt 8.2.3.3: Die Unterlassung eines Widerspruches gegen von AN festgestellte Aufmaße gilt nicht als Anerkenntnis.

Punkt 8.2.5.1: Stillliegezeiten werden nicht vergütet.

Punkt 8.2.6.1.1: Regieleistungen werden nur dann vergütet, wenn über die Höhe der Stundenlohnsätze vor Beginn der Regieleistungen mit dem AG schriftlich eine Vereinbarung getroffen wurde.

Punkte 8.2.6.3 bis 8.2.6.6: Materialien und Hilfsmaterial, Betriebsstoffe, beigestellte Geräte, Fremdleistungen und sonstige Kosten sind in den Einheitspreisen bzw. bei Pauschalaufträgen im Pauschalpreis enthalten.

Punkt 8.3.2: Abschlagsrechnungen sind nur bis zu einer Höhe von 80 % der Gesamtauftragssumme zulässig.

Punkte 8.4.1.1 und 8.4.1.2: Sämtliche Rechnungen des AN sind 60 Tage nach Eingang der prüffähigen Rechnung beim AG zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb dieser Fälligkeitsfrist ist der AG zum Abzug eines Skontos von 3 % berechtigt. Die Skontofrist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Zahlung nach Ablauf der Fälligkeitsfrist zum nächstfolgenden Überweisungstermin des AG erfolgt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Überweisungsauftrages. Die Bezahlung einer Rechnung nach Ablauf der Fälligkeit lässt die Berechtigung zum Skontoabzug hinsichtlich aller anderen Rechnungen, einschließlich der Schlussrechnung unberührt. Darüber hinaus ist die Fälligkeit sämtlicher Rechnungen dadurch bedingt, dass die Leistung des AN seitens des Bauherrn dem AG vergütet wird.

Punkt 8.5.2: Ein Eigentumsvorbehalt des AN ist nur dann gültig, wenn im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde.

Punkt 8.6: Eine Bezahlung der ausgeführten Leistungen erfolgt nur gegen Sicherstellung in Form einer abstrakten Bankgarantie.

Punkt 8.7.2: Die Höhe des Deckungsrücklasses wird einvernehmlich mit 10 % des Rechnungsbetrages festgesetzt.

Punkt 8.7.3.1: Die Höhe des Haftrücklasses wird einvernehmlich mit 5 % des Rechnungsbetrages festgesetzt.

Punkt 12.2.3.2: Die Gewährleistungsfrist beträgt für sämtliche Leistungen 3 Jahre. Sie beginnt mit Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn.

Punkt 12.2.5.1: Die Unterbrechung der Gewährleistungsfrist durch die Mängelbehebung betrifft sämtliche Leistungen des AN.

Punkt 12.3: Die Haftungsbeschränkungen im Falle leichter Fahrlässigkeit werden ausdrücklich ausgeschlossen. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden ist auch bei leichter Fahrlässigkeit des AN zu ersetzen.

Punkt 12.4: Für allgemeine Bauschäden wird von jeder Rechnung des AN 2 % bzw. gegen Nachweis der höhere tatsächliche Schaden in Abzug gebracht. Ein Freibeweis durch den AN findet nicht statt.

 Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen

Soweit im Einzelfall keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, gelten für sämtliche Bestellungen der IS Baubetrieb GmbH (AG) folgende Bedingungen, und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner (AN) in seiner Auftragsbestätigung keinen Bezug auf diese Bedingungen nimmt. Durch die Annahme der Bestellung stimmt der AN der Gültigkeit dieser AEB ausdrücklich zu, die Geltung allfälliger AGB des AN wird ausgeschlossen.


1. Schriftlichkeit:

Mündliche Bestellungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt werden oder der AG einer schriftlichen Auftragsbestätigung des AN nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.


2. Bindung:

Durch den AN nicht angenommene Bestellungen des AG verlieren zwei Wochen nach dem Datum der Bestellung ihre Gültigkeit. Weicht die Auftragsbestätigung des AN vom Inhalt der Bestellung ab, so gilt die Bestellung als vollinhaltlich akzeptiert, wenn der AN in seiner Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich auf die Abweichungen hinweist. Erfolgt ein derartiger ausdrücklicher Hinweis auf inhaltliche Abweichungen, so ist die Auftragsbestätigung als Angebot des AN an den AG anzusehen, welches vom AG innerhalb von 14 Tagen ab Zugang angenommen werden kann.


3. Preise, Zahlungsfristen:

3.1. Wenn nicht anders vereinbart, sind sämtliche Preise Festpreise. Die Preise verstehen sich verpackt, versichert, geliefert frei jeweilige Empfangsstelle und entladen. Mehr-/Mindermengen berechtigen den AN zu keiner Änderung der Einheitspreise. Kosten für Patente, Lizenzen und Gebrauchsmustergebühren gehen zulasten des AN. Angebote, Beratung, Pläne, Bemusterungen und Besuche sind für den AG kostenlos.

3.2. Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer/Kostenstellennummer/Kostenstellenbezeichnung des AG sowie der Dienstgebernummer des AN zu legen und müssen den Bestimmungen des USTG in der jeweiligen Fassung entsprechen. Den Rechnungen sind die bestätigten Liefer-/Leistungsnachweise beizulegen.

3.3. Der Fristenlauf für den Zahlungslauf beginnt mit dem Datum des Rechnungseinganges. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Rechnungslegung ist der AG zur ungeprüften Retournierung der Rechnung unter Fristwahrung berechtigt. Zahlungen werden binnen 30 Tagen nach Fälligkeit mit Abzug von 3 % Skonto oder binnen 60 Tagen ab Rechnungserhalt netto durch Überweisung beglichen. Teilrechnungen sind nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zulässig. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seiner Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen.

3.4. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die Zahlung zum, dem Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist, nächstfolgenden Überweisungstermin durchgeführt wird. Versäumte Skontofristen sind innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der Zahlung, bei sonstigem Anspruchsverlust, beim AG geltend zu machen.

3.5. Erfolgt vom AG nach Vorlage aller Unterlagen zur Rechnungsprüfung ein Abstrich, so gilt dieser als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 4 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.

3.6. Allfällige gegen den AN, Unternehmen dessen Konzerns oder Arbeitsgemeinschaften, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind, bestehende Gegenforderungen werden vorab in Abzug gebracht. Dies erfolgt auch dann, wenn Forderungen des AN abgetreten oder verpfändet sind. Bei unterschiedlichen Fälligkeiten werden dem AN Zinsen in der gesetzlichen Höhe vergütet. Der AN ist nicht berechtigt, irgendwelche Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.

3.7. Bei nachweislich und schuldhaft nicht fristgerecht geleisteten Zahlungen gebühren dem AN Zinsen i. d. H. des 1,25-fachen des jeweiligen von der ÖNB verlautbarten Basiszinssatzes. Der Anspruch erlischt, wenn dieser nicht binnen 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.


4. Leistungsfrist, Verzug, Vertragsstrafe, Rücktritt:

4.1. Sofern im Einzelfall kein Leistungstermin vereinbart wurde, hat der AN seine Leistung umgehend zu erbringen. Im Falle des Verzuges des AN ist der AG zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf. Tritt der AG nicht zurück, so ist der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme für jeden Tag des Verzuges, bis zu einer Höhe von 10 % verpflichtet, wobei dem AG die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Der AN ist verpflichtet, in jedem Fall eine erkennbare Liefer- bzw. Fertigstellungsverzögerung sofort dem AG mitzuteilen und haftet für alle aus einer Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Schäden.

4.2. Der AG ist ohne Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt von erteilten Aufträgen und Bestellungen berechtigt, wenn sich die wirtschaftliche Lage des AN wesentlich verschlechtert oder im Verhalten des AN ein wichtiger Grund vorliegt, der die für diese Bestellung bzw. Auftrag notwendige Vertrauensgrundlage wesentlich erschüttert.

4.3. Der AG ist weiters zum Rücktritt berechtigt, wenn der dem AG erteilte, dem Auftrag an den AN zugrundeliegenden Vertrag aus welchem Grund auch immer aufgelöst wird. Dem AN stehen in diesem Fall keine Ansprüche zu.


5. Erfüllungsort:

Lieferungen haben ausschließlich an den vom AG genannten Lieferort und auf Kosten und Gefahr des AN zu erfolgen. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Lieferungen abgeladen frei Baustelle bzw. Lager.


6. Übernahme, Ausschluss der Rügepflicht:

6.1. Die Übernahme der Lieferungen und Leistungen gilt erst dann als erfolgt, wenn die Leistung vom AG überprüft wurde. Nicht genehmigte Abweichungen von der Bestellung berechtigen den AG, die Ware nicht zu übernehmen oder eine Preisminderung vorzunehmen. Eine Verpflichtung des AG zur Mängelrüge im Sinne des § 377 UGB besteht nicht. Der AG ist berechtigt, die Übernahme einer nicht vollkommen dem Vertrag entsprechenden Leistung zu verweigern.

6.2. Der Lieferschein muss detaillierte Mengen- und Warenangaben sowie den Lieferort enthalten. Die ausgestellte Empfangsbestätigung gilt nur für die Richtigkeit der Kollianzahl, die tatsächlich qualitative und quantitative Übernahme erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Der AG behält sich daher eine nachträgliche Bemängelung vor. Bei Nichtannahme der Ware ist der AN verpflichtet, die Ware binnen 8 Tage nach Verständigung abzuholen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG zur Rücklieferung zulasten des AN berechtigt. Alle Retourlieferungen gehen immer auf Kosten und Gefahr des AN. Die Rücksendung von Verpackungsmaterial, Transportbehelfe u. dgl. erfolgt auf Gefahr und Kosten des AN, diese sind zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben bzw. werden dem AN in Abzug gebracht.

6.3. Hat der AN den Liefergegenstand am Bestimmungsort noch zu bearbeiten oder zu montieren, dann findet die Übernahme durch den AG erst nach Abschluss dieser Arbeiten statt.


7. Haftung, Gewährleistung:

7.1. Der AN haftet dem AG für jeden aus der nicht ordnungsgemäßen Lieferung und Leistung bzw. mangel- oder fehlerhafter Ware resultierenden Schaden. Weiters haftet der AN für alle bei der Lieferung/Leistung durch den AN sowie dessen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen- und Sachschäden und der damit verbundenen Folgeschäden (Stillstandkosten, Verzugsstrafen, Produktionsausfälle).

7.2. Falls der Aufforderung zur Behebung eines Mangels nicht fristgerecht Folge geleistet wird, ist der AG berechtigt, den Mangel auf Kosten des AN selbst zu beheben oder beheben zu lassen. Aus wichtigen Gründen steht dem AG dieses Recht auch ohne Aufforderung an den AN zu. Bei Austausch oder Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen.


8. Unterlagen, Pläne:

Die dem AN vom AG zur Verfügung gestellten Skizzen und Zeichnungen bleiben Eigentum des AG. Eine anderweitige Verwendung oder eine Weitergabe an Dritte, soweit diese nicht zur Vertragserfüllung unbedingt erforderlich ist, ist unzulässig. 


9. Werkzeichnungen, beizulegende Unterlagen:

9.1. Die Lieferung/Leistung des AN ist frei von allfälligen Rechten Dritter und unter Anschluss der für die Verwendung und Wartung erforderlichen Werkzeichnung, Betriebsvorschriften und Ersatzteilverzeichnisse (jeweils in deutscher Sprache) zu erbringen. Der AN ist verpflichtet, den AG hinsichtlich allfälliger aus der Erfüllung des Auftrags entstehender patentrechtlicher Streitigkeiten, soweit diese nicht auf vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen zurückgehen, schad- und klaglos zu halten.

9.2. Die Übertragung des vom AG erteilten Auftrages – ganz oder teilweise – an andere Lieferanten bedarf der Zustimmung des AG.

9.3. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Die beabsichtigte Forderungsabtretung ist 4 Wochen vor Abtretung anzuzeigen. Für den erhöhten Verwaltungsaufwand sowie sonstige damit verbundene Nachteile für den AG werden 2 % der abgetretenen Forderung, mindestens jedoch EUR 500,00 zzgl. USt. einbehalten bzw. in Rechnung gestellt.


10. Zustimmung gemäß DSGVO:

Für diese Bestellung erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Dritte – soweit es die Abwicklung des Auftrags erfordert – übermittelt werden dürfen. Diese Zustimmung endet mit der Erfüllung des Auftrags.


11. Gerichtsstand, Rechtswahl:

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wels. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss allfälliger Verweisungsnormen.